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Satzung Fördedrverein der Pestalozzischule Ettlingen e.V.

1 Name und Sitz


  1. Unter dem Namen „Förderverein der Pestalozzischule Ettlingen“ schließen sich Eltern, Freunde, Lehrer und Förderer dieser Schule zusammen. Nach Eintragung in das Vereinsregister, das alsbald erwirkt werden soll, führt der Verein diesen Namen mit dem Zusatz e.V.
  2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Ettlingen.
  3. Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit


  1. Zweck des Fördervereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Pestalozzischule in Ettlingen.
  2. Der Förderverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Pestalozzischule in Ettlingen verwendet.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Ettlingen, die Rechtsträgerin der Schule. Die Stadt Ettlingen hat dieses Vermögen im Sinne der Satzung zugunsten der Pestalozzischule zu verwenden.
  5. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

3 Mitgliedschaft


  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
  3. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag beträgt für jedes Mitglied mindestens 20 Euro jährlich. Dieser Beitrag wird bei Aufnahme in den Verein fällig. Die folgenden Jahresbeiträge werden zum 1. April eines jeden Jahres fällig.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. Durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorsitzenden des Vereins bis spätestens zum 15.11. des Jahres schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird in diesem Fall zum Ende des Jahres wirksam.
    2. Durch Ausschluss. Dieser Ausschluss durch den Verein kann nur nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand erfolgen. Einem ausgeschlossenen Mitglied sind die Gründe des Ausschlusses auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Diese Berufung ist dem Vorstand innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
    3. Durch Tod.
    4. Auflösung des Fördervereins.
  5. Die zum Zeitpunkt der Satzungsänderung vom Januar 2004 bestehenden Mitgliedschaften bleiben erhalten. Möchte ein Mitglied aufgrund der Satzungsänderung unter § 3 Ziffer 1-3 aus dem Verein austreten, so muss dieser Austritt dem Vorsitzenden bis spätestens zum 31.3.04 schriftlich angezeigt werden.
    Wird dieser Austritt aus dem Verein nicht angezeigt, so bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Der Mitgliedsbeitrag wird in diesem Fall zum 1. April 2004 fällig.

4 Organe des Vereins


  1. Organe des Fördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung:
    1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist befugt in allen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Diese haben für den Vorstand Bindungswirkung.
    2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
      1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre;
      2. die Genehmigung der Jahresrechnungslegung und die Entlastung des Vorstandes;
      3. der Ausschluss von Mitgliedern, Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins;
      4. sonstige Maßnahmen, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
    3. Die Mitgliederversammlung ist im 1. Quartal mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Ettlingen unter Angabe der Tagesordnungspunkte.
    4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es der Vorstand für erforderlich hält und/oder mindestens 10% aller Mitglieder schriftlich beim Vorstand dies unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.
    5. Ein Beschluss ist gültig, wenn dieser vorher mit der Tagesordnung bekanntgegeben war und mit einfacher Mehrheit angenommen wird. Stimmübertragung ist grundsätzlich möglich. Jeder Person können beliebig viele Stimmen übertragen werden.
    6. Anträge können während der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die anwesenden Mitglieder dies einstimmig beschließen. Dies ist für Anträge auf Satzungsänderung nicht möglich.
    7. Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden.
    8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Ansehen der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende muss anwesend sein.
    9. Die zu führenden Protokolle sind vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterschreiben.
  3. Der Vorstand
    1. Der Vorstand des Fördervereins besteht aus fünf ehrenamtlich tätigen Personen und zwar
      1. dem Vorsitzenden
      2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
      3. dem Kassenwart
      4. dem Schriftführer
      5. dem Schulleiter
    2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit Ausnahme des Schulleiters. Der amtierende Schulleiter gehört dem Vorstand zwingend an. Der Vorstand bestimmt die Verwendung der Fördermittel. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Für solche Beschlüsse ist zu deren Wirksamkeit einstimmige Beschlussfassung erforderlich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, kommissarisch ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
    3. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist der Elternbeiratsvorsitzende einzuladen, soweit er nicht ohnehin dem Vorstand angehört. Soweit er nicht dem Vorstand angehört, hat er lediglich eine beratende Stimme bei der Beschlussfassung.
    4. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Förderverein nach außen hin. Sie erhalten Einzelvertretungsbefugnis und sind Vorstand i.S. von§ 26 BGB.
    5. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung bis zu 4 Beisitzer für die Dauer von zwei Jahren wählen. Diese haben nur beratende Stimmen.
    6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder aus ihren Reihen als Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins jährlich zu prüfen.

5 Niederschriften


Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.

7 Sonstige Vereinbarungen


Spendenbescheinigungen sind jeweils von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Kassenwart auszustellen.

8 Schlussbestimmungen


  1. Verstoßen Bestimmungen dieser Satzung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, so gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen bleiben weiterhin gültig.
  2. Sind Bestimmungen dieser Satzung auszulegen, so ist der Vorzug derjenigen Auslegung zu geben, die am besten mit den idealen und Vorstellungen des Fördervereins der Pestalozzischule Ettlingen übereinstimmen.


Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 13.02.2007 zuletzt geändert